Hausordnung


| Geltungsbereich

1.1

Diese Hausordnung gilt sowohl für das Hauptgebäude, für den Erweiterungsbau, die Turnhalle und das Schulgelände.


1.2

Vom Betreten des Schulgeländes vor Unterrichtsbeginn bis zum Verlassen nach dem Unterrichtsende unterliegt jeder Schüler den nachstehenden Bestimmungen.


1.3

Sinngemäß gelten diese auch bei allen Schulveranstaltungen, die außerhalb unserer Schule stattfinden.


1.4

Für die Fachräume sind zusätzliche Regeln zu beachten.


| Vor dem Unterricht

2.1

Die Schüler und ihre Lehrer begeben sich nach dem ersten Läuten unmittelbar in ihre Unterrichtsräume.


2.2

Sollte fünf Minuten nach dem zweiten Klingeln noch keine Lehrkraft anwesend sein, meldet dies der Klassensprecher oder sein Vertreter im Sekretariat.


2.3

Schüler, deren Unterricht erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt, halten sich ohne zu lärmen unter dem überdachten Pausenhof oder auf dem Schulhof auf.


| Während der Pausen

3.1

Zu Beginn der großen Pausen gehen alle Schüler auf direktem Weg auf den Schulhof.


3.2

Das Verlassen des Schulgeländes während der Pausen ist streng verboten. In Sonderfällen ist die Genehmigung der Aufsicht führenden Lehrkraft erforderlich.


3.3

Die Schüler haben sich so zu verhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden oder schädigen und niemanden belästigen.


3.4

Ballspiele sind im Pausenhof nur mit Softbällen erlaubt.


3.5

Das Werfen mit Schneebällen ist grundsätzlich untersagt.


3.6

Die "kleinen Pausen" dienen nur dem Saal- bzw. Lehrerwechsel. Der Aufenthalt auf den Gängen ist nicht gestattet.


3.7

Schüler, die mit ihren Lehrern zum Sportunterricht gehen oder von diesem zurück kommen, nehmen ihre Taschen mit in die Pause.


| Vertretungsstunden

Vertretungsstunden sind keine Freistunden. Die Lehrkraft entscheidet über die Gestaltung.


| Nach dem Unterricht

5.1

Der Unterricht wird grundsätzlich durch die Lehrkraft beendet. Diese verlässt als Letzte den Raum und schließt bei Bedarf ab.


5.2

Jeder Schüler hinterlässt seinen Arbeitsplatz sauber und aufgeräumt.


5.3

Schüler, deren Unterricht beendet ist, verlassen das Schulgebäude unverzüglich.


| Unfälle, Verluste, Schäden

6.1

Unfälle (auch auf dem Schulweg) sind unverzüglich einer Lehrkraft oder im Sekretariat zu melden. Die informierte Person ist zur Hilfeleistung verpflichtet.


6.2

Wenn Schüler wegen Krankheit vorzeitig entlassen werden, sind die Erziehungsberechtigten vorher telefonisch zu informieren.


6.3

Schäden sind sofort einer Lehrkraft - möglichst dem Klassenlehrer - zu melden.


6.4

Bei mutwilligen Beschädigungen sind die Schadensverursacher bzw. deren Erziehungsberechtigte schadensersatzpflichtig.


6.5

Fundsachen werden beim Hausmeister abgegeben.


6.6

Bei Feuer- und Katastrophenalarm verlassen alle Schüler sofort das Schulhaus. Die grünen Fluchtpfeile sind zu beachten. Näheres regeln die in allen Räumen ausgehängten Alarmpläne.


| Besondere Regelungen

7.1

Die Mülltrennung ist ein besonderes Anliegen der Schule. Es werden geeignete Behälter dafür bereit gestellt.


7.2

Gegenstände, die in der Schule oder für den Unterricht nicht benötigt werden, dürfen nicht mitgebracht werden.


7.3

Das Rauchen, der Konsum von Alkohol und anderer Rauschmittel ist den Schülern sowohl auf dem Schulgelände als auch bei Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes grundsätzlich untersagt. (§93 der SchO und §9 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit)


7.4

Jeder Besucher hat sich im Sekretariat anzumelden.


7.5

Eine Beschwerde trägt jeder Schüler zunächst der Lehrkraft vor, gegen die sich die Beschwerde richtet. Kann die Angelegenheit jedoch nicht bereinigt werden, so kann der Schüler - in dieser Reihenfolge - beim Klassenlehrer, Verbindungslehrer oder bei der Schulleitung vorstellig werden.


7.6

Das Hausrecht übt die Schulleitung oder deren Beauftragte aus.


7.7

Lehrkräfte unserer Schule sind allen Schülern gegenüber weisungsbefugt.


7.8

Aushänge jeglicher Art müssen vorher von der Schulleitung genehmigt werden.


| Verstöße

Verstöße gegen die Hausordnung ziehen gemäß §95 Abs. 1 SchO erzieherische Einwirkungen nach sich. Unter bestimmte Voraussetzungen können auch Ordnungsmaßnahmen (§95 bis 99 SchO) ausgesprochen werden.


Göllheim, 16.06.2010

Schulleitung